DOBEI-Veranstaltungtechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen zur Vereinfachung der Geschäftsbeziehungen. Hier findet man alle grundsätzlichen Regelungen, die für die Abwicklung von Aufträgen und Handlungen gelten. Weitere, individuell getroffene Regelungen (in Schriftform) gelten darüber hinaus.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilen sich in folgende zwei Bereiche:

Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete und Service für die Bereiche Vermietung und Dienstleistung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf: für Warenverkauf und Installation

Untenstehend finden Sie diese Bedingungen zu Ihrer Information. Achtung: Es gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen AGB.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Miete und Service

Stand 05/07

1. Allgemeines

1.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl aller Mietverträge als auch Mietangebote von DOBEI-Veranstaltungstechnik (Dominik Beinert Veranstaltungstechnik) (kurz Vermieter genannt) und finden in ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge mit dem Vermieter Anwendung. Der Vertragspartner des Vermieters (Auftragnehmer) wird im Folgenden "Mieter" genannt.
1.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich widersprochen.
1.3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den Mieter nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen beim Vermieter (innerhalb der Gültigkeitsfrist) zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande.
1.4. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlicher Einverständnis des Vermieters gestattet, Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
1.5. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

2. Mietgegenstand / Leistungen>

2.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen.
2.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.

3. Mietzeit und Mietgebühr

3.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
3.2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
3.3. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl. MWSt. ab Lager des Vermieters.

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten.
4.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der Transport durch den Vermieter erfolgt.
4.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.
4.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.

5. Gebrauch der Mietsache

5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.)
5.2. Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
5.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
5.5. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
5.6. Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.

6. Haftung des Mieters

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die wahrend der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
6.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.
6.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
6.4. Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.

7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
7.2. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.
7.3. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird nicht automatisch durch den Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter Servicepersonal einsetzt.

8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz

8.1. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.2. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen.
8.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
8.6. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises.
8.7. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
8.8. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
8.9. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
8.10. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.

9. Serviceleistungen

9.1. Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
9.2. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
9.3. Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet.
9.4. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
9.5. Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Mieter.
9.6. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
9.7. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
9.8. Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50km vom Standort des Vermieters, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen (Einzelzimmer).

10. Stornierung / Kündigung

10.1. Der Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.2. Es wird im Falle der Stornierung ein Schadensersatz in Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Die Stornierung bedarf der Schriftform
10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.

10. Lieferung

11.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
11.2. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
11.3. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

11. Rückgabe der Mietsache

11.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
12.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
12.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Pro angebrochener Tag wird eine volle Tagesmiete lt. aktueller Preisliste berechnet. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 11.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
12.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
12.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb zwei Werktagen vor.

13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

13.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
13.2. Bei einer Mietdauer über 14 Tage ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.
13.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen.
13.6. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 9,00 EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.
13.7. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13. Sonstiges

14.1. Erfüllungsort ist das Lager in 82281 Egenhofen/Aufkirchen Pfarrstraße 2.
14.2. Der Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
14.4. Für den Verkauf von Waren gelten darüber hinaus unsere "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf"




Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

1. Allgemeines

1.1. Angebote, Lieferungen und Leistungen von DOBEI-Veranstaltungstechnik (Dominik Beinert Veranstaltungstechnik) (im folgenden kurz "Verkäufer" genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz "AGB" genannt.).
1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGB als angenommen, Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
1.3. Es gilt immer die jeweils neueste Fassung dieser AGB. Der Kunde, im folgenden auch "Käufer" genannt, sollte sich vor Vertragsabschluss über den neuesten Stand der AGB erkundigen.
1.4. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Verkäufer dies schriftlich bestätigt.
1.5. Kundendaten werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz für den Geschäftsbetrieb gespeichert und nicht an Dritte herausgegeben.
1.6. Für den Geschäftsbereich "Vermietung & Service" gelten darüber hinaus die "Allgemeinen Mietbedingungen".

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote des Verkäufers sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend.
2.2. Abgeschlossene Verträge werden durch mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung für beide Seiten verbindlich festgelegt und rechtsgültig. Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Auch im Fall einer mündlichen Absprache kann auf die Erfordernis der schriftlichen Bestätigung nicht verzichtet werden.
2.3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden, auch aus wichtigen Gründen, ist ausgeschlossen bei Sonderartikeln, Ersatzteilen sowie Expresslieferungen. Ausnahme: 2.6.
2.4. Abnahmeverweigerungen von geschlossenen Kaufverträgen auch für Nachlieferungen sind unzulässig. Rücknahmen und Umtausch sind ausgeschlossen. Ausnahme: 2.6.
2.5. Erklärt sich der Verkäufer in vorher vereinbarten Fällen zur Rücknahme bereit, ist er berechtigt, eine Rücknahmegebühr von 15,- EUR sowie anfallende Spesen und Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Rücknahmen erfolgen ausschließlich unter der Voraussetzung der vorherigen Absprache und in einer für den Verkäufer frachtfreie Lieferung in Originalverpackung. Bei sichtlichen Gebrauchsspuren behält sich der Verkäufer zusätzliche Abzüge vor. Ausnahme: 2.6.
2.6. Ist der Käufer eine Privatperson (Verbraucher gem. BGB), so gilt folgendes: Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und der Belehrung über die Rückgabe. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: DOBEI-Veranstaltungstechnik Pfarrstraße 2, 82281 Egenhofen/Aufkirchen. Rückgabefolgen: Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

3. Preise

3.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EUR und - sofern nicht anders angegeben - netto zzgl. der jeweils gültigen MWSt. Die Preisangaben gegenüber Privatpersonen (Verbrauchger gem. BGB) sowie in unserer Gebrauchtwarenliste verstehen sich inklusive der jeweils gültigen MWSt.
3.2. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden.
3.4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Krailling. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für den Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers.
3.5. Eine Skontogewährung erfolgt nur nach Vereinbarung und hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung bzw. Leistungserbringung gegen Nachnahme, Vorkasse oder Barzahlung.
4.2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Kontokorrentzinsen der Banken und wird auf 11% p.a. festgelegt.
4.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder wegen nicht anerkannter Gegenforderungen den Kaufpreis anzurechnen. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, Lastschriftrückgabe oder Nichteinlösung eines Schecks, ist der Verkäufer berechtigt, alle offenen, auch gestundeten, Rechnungen fällig zu stellen. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Dies berechtigt den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung, auch der Kaufvertrag bleibt bestehen.
4.5. Zahlungen sind in für den Verkäufer spesenfreier Weise zu bezahlen. Anfallende Kosten bei Lastschrift- oder Scheckrückgaben werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H. von 10,- EUR dem Kunden belastet.
4.6. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.

5. Lieferung und Leistung

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Krailling auf Kosten des Käufers. Dies gilt sowohl für die Hauptlieferung als auch für sämtliche Nachlieferungen.
5.2. Vom Verkäufer genannte Liefertermine sind unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören beispielsweise auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten des Verkäufers eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
5.3. Sollten diese Verzögerungen länger als 8 Wochen dauern, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
5.4. Sofern sich der Verkäufer wegen Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerungen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht.
5.5. Der Verkäufer ist ausdrücklich zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6. Versand, Transportversicherung und Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Krailling auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt sowohl für die Hauptlieferung als auch für sämtliche Nachlieferungen.
6.2. Die Wahl der Versandart trifft der Käufer, wird diese nicht ausdrücklich von ihm bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch den Verkäufer nach Ermessen. Handelt es sich um Ware, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Beförderung beansprucht, so ist der Verkäufer befugt, die erforderliche Versandart auszuwählen.
6.3. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als erfüllt, sobald die Ware an den Transportausführenden übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, dann geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.4. Der Verkäufer schließt auf Wunsch des Käufers vor Versand der Ware eine Transportversicherung ab. Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige derartige Schäden sofort schriftlich mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie dem Verkäufer anzuzeigen. Der Empfänger ist selbst für die Einhaltung der Meldefristen der jeweiligen Transportgesellschaft verantwortlich. Der Verkäufer übernimmt die Abwicklung mit der Transportversicherung und lässt dem Käufer deren Leistung zukommen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.
6.5. Bei Versand von Leuchtstoffröhren und Neon übernehmen die meisten Transporteure, die Transportversicherung und auch der Verkäufer keine Haftung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen des Verkäufers durch den Käufer bleibt das Eigentum der gelieferten Ware beim Verkäufer, auch im Falle der Weiterverarbeitung oder Umbildung. (Vorbehaltsware)
7.2. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer ein (Mit-)Eigentum zusteht wird im folgenden als ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3. Der Käufer tritt jetzt schon seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie aus anderen Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlung), auch im Falle der Weiterverarbeitung, an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderung innerhalb von 8 Tagen zu nennen (Betrag, Fälligkeit, Anschrift etc.) und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer außerdem, die Forderungsabtretung seinerseits den Schuldnern des Käufers bekannt zu geben.
7.4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig und kann strafrechtliche Folgen haben.
7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzufordern. Diese Rückforderung gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.7. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer zustehen, werden dem Verkäufer Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, sobald der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 30% übersteigt.

8. Gewährleistung

8.1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind, es sei denn, diese wurden vor Vertragsschluss dem Käufer mitgeteilt. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum. Ist der Käufer keine Privatperson (Verbraucher gem. BGB), so wird keine Gewährleistung auf als gebraucht verkaufte Ware gewährt.
8.2. Leuchtmittel und als "defekt" gekennzeichnete Ware sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erlischt außerdem bei Eingriff an den Gegenständen, bei unüblichem oder außergewöhnlichem Gebrauch, bei Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungshinweisen, bei Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
8.3. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung, spätestens nach 2 Tagen, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich gerügt werden. Transportschäden sind keine Garantiefälle, hier haftet i.d.R. der Transporteur.
8.4. Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser die schadhafte Ware dem Verkäufer zu überbringen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Ware ist sorgfältig zu verpacken und frachtfrei an den Verkäufer zu senden.
8.5. Der Käufer erhält nach Wahl des Verkäufers Mängelbeseitigung (Nachbesserung), Umtausch oder Warengutschrift. Der Umtausch kann auch gegen Ware gleicher Art und Güte erfolgen. Schlägt eine dreimalige Nachbesserung nach angemessener Frist fehl. so kann der Käufer nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Wandlung des Kaufvertrages verlangen. Ein weitergehender Schadensersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.
8.6. Die Garantiezeit wird durch eine Garantieleistung nicht verlängert, auch nicht für Umtausch oder ersetzte oder reparierte Teile.
8.7. Reparaturleistungen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, werden gegen Berechnung ausgeführt. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, auch wenn die Reparatur auf Kundenwunsch nicht ausgeführt wird. Bei Rücksendungen von Waren, die keinen Fehler aufweisen, werden entstandene Prüfaufwendungen berechnet.

9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen und Hinweise

9.1. Der Verkäufer weist ausdrücklich auf die für Montage, Installation und Betrieb in öffentlichen Gebäuden, Bühnen oder Versammlungsstätten geltenden besonderen Sicherheitsrichtlinien bzw. -vorschriften insbesondere für Sachverständigenabnahmen hin. Der Käufer verpflichtet sich hiermit, sich über diese Sicherheitsrichtlinien und -vorschriften zu informieren, diese zu beachten, sowie Montage, Installation, Betrieb und Abnahme gemäß diesen Sicherheitsrichtlinien und -vorschriften vorzunehmen. Der Käufer verpflichtet sich hiermit außerdem, seinen Abnehmern diese Sicherheitsrichtlinien und -vorschriften mitzuteilen, sowie für die Montage, Installation, Betrieb und Sachverständigenabnahme geltenden Vorschriften ebenfalls seinen Abnehmern aufzuerlegen.
9.2. Die gelieferte Ware darf nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Wenn am Bestimmungszweck der Ware Zweifel bestehen, müssen diese bei einem kompetenten Fachmann oder beim Verkäufer geklärt werden.
9.3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung durch den Verkäufer sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Sonstiges

10.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Fürstenfeldbruck, Erfüllungsort ist das Lager in 82281 Egenhofen/Aufkirchen; Pfarrstraße 2.
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

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